Hans-Gottlob-Ruehle.de
Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 156: Abfindung nach § 1 a KSchG - praktische Probleme

Der Fall:

    Arbeitgeberin Marylin will den widerspenstigen Arbeitnehmer Kinski kündigen. Mit ihrem Unternehmensberater Sigmund Freud überlegt sie sich, ob eine Vorgehensweise nach § 1 a KSchG mit betriebsbedingter Kündigung statt verhaltensbedingter Kündigung und Abfindungsangebot für sie wirklich empfehlenswert wäre. Freud ist skeptisch.
    Auch Arbeitnehmer Kinski überlegt sich, ob er ein solches Angebot annehmen und auf eine Kündigungsschutzklage verzichten solle. Vielleicht kann er auf dem Klagewege tatsächlich mehr erreichen?
    Was sind die Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei dieser Regelung?

Die Lösung

1. Psychologische Überlegungen

    Wählt Arbeitgeberin Marylin die Lösung des § 1 a KSchG, so weiß sie noch lange nicht, ob Arbeitnehmer Kinski die angebotene Abfindung annehmen oder ob er Kündigungsschutzklage erheben wird. Dies ist ein Risiko für die Arbeitgeberin. Fest steht allerdings bei dieser Lösung, daß die Arbeitgeberin ein Abfindungsangebot in einer bestimmten Höhe gemacht hat. Wenn sich Arbeitnehmer Kinski auf das Angebot nicht einläßt, wird beim Arbeitsgericht noch einmal über die Frage einer gütlichen Einigung durch Zahlung einer Abfindung verhandelt.
    In diesem Falle kann Arbeitgeberin Marylin kaum damit rechnen, sich unter das frühere Angebot zurückziehen zu können. Dieses Angebot ist letztlich als Mindestangebot nicht mehr aus der Welt zu schaffen. Im Zweifel wird dann nur noch über höhere Summen verhandelt. Marylin schwächt ihre Position in einem späteren Verfahren durch ihr Angebot.
    Außerdem könnte beim Arbeitnehmer Kinski durch das Abfindungsangebot der Eindruck entstehen, daß sich Marylin ihrer Kündigung nicht sicher ist und deshalb ein Abfindungsangebot abgibt. So könnte dieses Angebot bei manchem Arbeitnehmer erst ein richtiger Anreiz zur Klageerhebung sein mit dem Ziel, eine höhere Abfindung auszuhandeln.
    Im Ergebnis ist deshalb dem Arbeitgeber in vielen Fällen eine Vorgehensweise nach § 1 a KSchG nicht ohne weiteres anzuraten.
    Auch der Arbeitnehmer kann damit rechnen, im Falle einer Kündigungsschutzklage das Abfindungsangebot des Arbeitgebers noch einmal erhöhen zu können. Dies gilt auch deshalb, weil bei einer späteren gerichtlichen Verhandlung sich die Erfolgsaussichten der Kündigung vielleicht nicht so gut darstellen, wie die Arbeitgeberin das meint. Der Arbeitnehmer Kinski muß auch berücksichtigen, daß mit dem Verstreichenlassen der gesetzlichen Klagefrist ihm ein ganz wesentliches Druckmittel für weitere Ansprüche und Streitpunkte genommen wird.
    Es ist daran zu denken, daß gerade im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch weitere Streitpunkte offen sind, wie z.B. Vergütungsansprüche, Resturlaub, Zeugnis, Papiere, Überstunden, etc. Diese zusätzlichen Ansprüche lassen sich oft im Wege eines gerichtlichen Vergleiches ohne weitere bedeutsame gerichtliche Auseinandersetzungen mitvergleichen. Unter dem Druck der Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber oft in diesen Punkten vergleichsbereiter, als wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin schon feststeht.

2. Außerordentliche Kündigung

    Der Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies bedeutet, daß bei einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Abfindungsanspruch überhaupt nicht entsteht. Der Arbeitnehmer kann eine außerordentliche Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht verhindern. Er hat insoweit ein Risiko.

3. Vollstreckungstitel

    Die Lösung nach § 1 a KSchG führt dazu, daß der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch besitzt. Dieser Abfindungsanspruch ist jedoch nicht tituliert. Eine Vollstreckung ist nicht möglich. Verweigert der Arbeitgeber - aus welchen Gründen auch immer - die Zahlung der Abfindung oder eines Teils der Abfindung - so muß der Arbeitnehmer zunächst den Weg der Leistungsklage beim Arbeitsgericht beschreiten. Das hatte er gerade vermeiden wollen. Erst wenn er dann obsiegt - auch dies ist nicht zwingend - hat er einen Titel und kann vollstrecken.
    Erhebt der Arbeitnehmer dagegen Kündigungsschutzklage und schließt in der Güteverhandlung einen Vergleich, so ist der dort vereinbarte Abfindungsbetrag sofort tituliert und vollstreckbar. Eine weitere Klage ist nicht notwendig.
    Fazit: Hier liegt einer der großen Schwachpunkte des neuen Gesetzes. Die Titulierung des Abfindungsanspruchs kann für den Arbeitnehmer sehr wichtig sein.

4. Ausschlußfrist

    Zu bedenken ist auch, daß der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG einer tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlußfrist unterliegt. Wird der Anspruch nicht sofort beglichen und vom Arbeitnehmer - warum auch immer - nicht schriftlich und beziffert innerhalb der Ausschlußfrist geltend gemacht, so muß der Arbeitnehmer damit rechnen, daß ihm der Arbeitgeber später die Abfindung mit Berufung auf die Ausschlußfrist verweigert.

5. Nachträgliche Zahlungsunfähigkeit

    Macht der Arbeitgeber ein Abfindungsangebot nach § 1 a KSchG und ist zum Zeitpunkt der Kündigung und des Angebots zahlungsunfähig, so wäre dies ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB für den Arbeitnehmer. Mit der Anfechtung könnte der Arbeitnehmer die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG beantragen.
    Sollte der Arbeitgeber aber erst nach Kündigung und nach dem Abfindungsangebot in Zahlungsunfähigkeit fallen, läge keine arglistige Täuschung mit den entsprechenden Rechtsfolgen vor. Der Arbeitnehmer hätte dann im Vertrauen auf das Angebot auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Dieser Verzicht wäre nicht mehr rückgängig zu machen.
    Fazit: Es gibt viele Bedenken bei der Vorgehensweise nach § 1 a KSchG, die sowohl vom Arbeitnehmer wie auch vom Arbeitgeber überdacht werden müssen.

>> Nächste Folge: § 1 KSchG - Die sozialrechtlichen Folgen / Probleme
<< Zurück zur Übersicht

 

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung.
Wichtiger Hinweis: Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.
 

Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

STARTSEITE >>

Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug