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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 205: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen I
Schöne neue Arbeitswelt mit versteckten Kameras und Abhöranlagen

Der Fall

    Arbeitgeber Abu Simbel ärgert sich darüber, daß trotz Rauchverbots auf Toiletten und in Umkleideräumen geraucht wird. Außerdem schwätzen ihm die Mitarbeiter dort zu viel. Schließlich wurde ihm zugetragen, daß dort auch Mitarbeiter über ihn lästern.
    Er will dies unterbinden und die Störenfriede dingfest machen. Deshalb installiert er sowohl auf den Toiletten wie in den Umkleideräumen verdeckte Videokameras und Abhöranlagen.
    Bei der Auswertung der Filme und Tonbänder stellt er den Mitarbeiter Ali Baba als Hauptqualmer fest, der außerdem über den Arbeitgeber noch herzog. Abu Simbel kündigt fristlos. Ali Baba klagt dagegen. Wer obsiegt?

Die Lösung

1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete Allgemeine Persönlichkeitsrecht enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegenüber den Staatsorganen. Es fordert außerdem den Schutz der Bürger durch den Staat. Dies betrifft auch die privaten Grundrechtsträger, die diesen Schutz im gesamten Privatrechtsverkehr, aber auch im Arbeitsverhältnis zu beachten haben.
    Dies bedeutet, daß jeder einzelne Bürger innerhalb und außerhalb des Arbeitsverhältnisses vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner Grundrechte durch andere Privatpersonen bewahrt werden muß. Dieser Grundrechtsschutz umfaßt das Recht auf Wahrung der Privat- und Intimsphäre ebenso wie das Recht am gesprochenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Wahrung der Menschenwürde, Schutz der körperlichen Integrität.

2. Grundrechtskollision

    Die Persönlichkeitsrechte werden jedoch auch im Zivilrecht nicht schrankenlos gewährleistet. Dies gilt auch für das Arbeitsverhältnis. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers können durch dessen Persönlichkeitsrechte, wie auch durch sein Recht auf ungestörte unternehmerische Tätigkeit und sein Recht am Schutz seines Eigentums (Art. 12 und 14 GG) gerechtfertigt sein.
    Es kommt somit im Arbeitsverhältnis immer wieder zu einer Kollision wichtiger Rechte sowohl der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers. Bei dieser Kollision des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie den berechtigten Interessen des Arbeitgebers ist deshalb stets eine Güterabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Es ist zu ermitteln, ob das Allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient, oder ob Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sind.
    Das zulässige Maß einer Beschränkung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muß eine vom Arbeitgeber zu seinem Schutz im Betrieb getroffene Regelung:
    – geeignet,
    – erforderlich und
    – angemessen sein,
    um den angestrebten Zweck zu erreichen.
    Geeignet ist die Regelung dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg und Schutz gefördert werden kann.
    Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht.
    Angemessen
    ist die Regelung, wenn sie verhältnismäßig ist.
    Hier muß eine Gesamtabwägung zwischen der Intensität und Stärke des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits vorgenommen werden. Die Grenze der Zumutbarkeit darf dabei nicht überschritten werden.

3. Bundesdatenschutzgesetz

    Der Gesetzgeber hat in § 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine wichtige neue Regelung geschaffen zur Überwachung in öffentlichen Räumen. Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ist nur ganz eingeschränkt zulässig, soweit diese Videoüberwachung erforderlich ist
    – zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
    – zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder
    – zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.
    Zusätzlich ist gefordert, daß keine Anhaltspunkte bestehen, wonach das schutzwürdige Interesse der betroffenen überwachten Personen überwiegen. Sollten diese überwiegen, ist die Videoüberwachung trotz der guten Gründe unzulässig.
    Die Tatsache der Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Stelle muß zusätzlich durch geeignete Maßnahmen den Überwachten erkennbar gemacht werden. Dies gilt auch für die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Arbeitsräumen (z.B. Kaufhaus).

4. Mitbestimmung

    In allen Fällen der Mitarbeiterkontrolle und Mitarbeiterüberwachung ist stets auch zu prüfen, ob oder inwieweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats/Personalrats besteht. Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung bestehen dann nicht, wenn der Arbeitgeber lediglich die Erbringung der Arbeitsleistung und die Arbeitsergebnisse überprüfen will.
    Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch stets dann, wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen einführen will, mit denen die Überwachung der Mitarbeiter in ihrer Arbeitsleistung oder in ihrem sonstigen Verhalten möglich ist. Es reicht aus, daß diese Anlagen dazu geeignet sind (§ 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG).
    Ein weiteres Mitbestimmungsrecht besteht dann, wenn außerhalb des eigentlichen Arbeitsverhaltens Regelungen im Rahmen der Ordnung des Betriebes eingeführt werden (§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG). Darunter fallen z.B. Tor- und Personalkontrollen am Ausgang, Taschenkontrollen. Schließlich kann auch ein Mitbestimmungsrecht bestehen, wenn spezielle Mitarbeiter oder Detektive eingestellt oder in den Betrieb eingeschleust werden, um andere Mitarbeiter zu kontrollieren.

5. Toiletten und Umkleideräume

    Die Ton- und Videoüberwachung auf Toiletten, Umkleideräumen oder in Mitarbeiterräumen stellen generell einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter und ggf. gegen das Recht auf Wahrung der Würde des Menschen dar. Leider häufen sich solche Fälle in der Praxis.
    Es ist doch klar festzuhalten, daß der Arbeitgeber keine schutzwürdige Interessen daran besitzt, Mitarbeiter illegal zu filmen oder abzuhören. Hier geht der Schutz der Privat- und Intimsphäre in jedem Falle vor, wenn nicht Kapitalverbrechen oder ähnliches zu befürchten sein sollte.
     

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug