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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 81: Kündigung bei Alkoholmißbrauch im Privatbereich

Alkoholmißbrauch und Trunkenheit sind ein großes Problem in Betrieben. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten im Sicherheitsbereich oder bei Teilnahme im Straßenverkehr. Bei Alkoholmißbrauch im Privatbereich kann im Einzelfall auf eine Unzuverlässigkeit des Arbeitnehmers auch im dienstlichen Bereich hindeuten. Die Frage ist, ob bei einer massiven Trunkenheit im Privatbereich schon eine betriebliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Der Fall:

Arbeitgeber Hermes betreibt ein Busunternehmen. Seine beiden Busfahrer Bacchus und Orpheus sind etwa 10 Jahre beschäftigt. Bisher gab es keine Probleme.
Nach der Geburtstagsfeier eines gemeinsamen Freundes fuhren beide Busfahrer jeweils angetrunken nach Hause. Bacchus verursachte sogar einen Verkehrsunfall. Anläßlich der polizeilichen Kontrollen wurde bei Bacchus eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille, bei Orpheus von 1,8 Promille festgestellt.
Bei Orpheus wurde der Führerschein für 4 Monate, bei Bacchus für 10 Monate eingezogen.
Arbeitgeber Hermes kündigt beide Busfahrer fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen charakterlicher Unzuverlässigkeit und fehlender Eignung sowie wegen des fehlenden Führerscheins. Die Busfahrer Bacchus und Orpheus bestreiten die fehlende Eignung als Busfahrer. Für die Zeit des Führerscheinentzugs meinen sie, in der Reparaturwerkstatt eingesetzt werden zu können. Bacchus ist außerdem empört, weil er meint, daß er privat so viel saufen könne, wie er wolle. Er lasse sich das Trinken im Privatbereich nicht verbieten.

Die Lösung

1. Alkohol im Betrieb

Alkoholmißbrauch im Betrieb ist nach ständiger Rechtsprechung geeignet, eine verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Alkoholverbot im Betrieb besteht oder wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die eine Alkoholisierung schon nach der Natur der Sache verbietet. Dies gilt sowohl im Straßenverkehr, wie auch Tätigkeiten in Sicherheitsbereichen, gefährliche Tätigkeiten, z.B. auf dem Bau oder an gefährlichen Maschinen etc.

2. Alkohol im Privatbereich

Generell kann der Arbeitgeber den Genuß von Alkohol im Privatbereich nicht verbieten. Dies gilt auch für Fahrer oder Arbeitnehmer in Sicherheitsbereichen. Es wäre auch falsch, aus einer einmaligen Trunkenheit im privaten Bereich die fehlende charakterliche Eignung eines Arbeitnehmers für eine bestimmte Tätigkeit generell zu schlußfolgern.

3. Alkoholbedingte Straftat im Privatbereich

Die Rechtslage kann sich verändern, wenn der Arbeitnehmer durch seine Trunkenheit auch im privaten Bereich Straftaten begeht, die Schlußfolgerungen auf die dienstliche Tätigkeit zulassen. Ein Arbeitnehmer im Fahrbereich, insbesondere im Bereich der Personenbeförderung oder des Schwerverkehrs darf nur tätig sein, wenn er nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für seine Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen. Alkoholbedingte Privatfahrten außerhalb des Dienstes können dabei durchaus Indizien für eine fehlende charakterliche Eignung oder für eine Unzuverlässigkeit sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Trunkenheitsfahrt auch noch ein Verkehrsunfall verursacht wird, wie im Fall des Busfahrers Bacchus.

4. Interessenabwägung

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung müssen die Gesamtumstände in Betracht gezogen werden. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei insbesondere die bisherige Betriebszugehörigkeit und die Frage, ob entsprechende Vorfälle einmalig waren. Sowohl Bacchus sowie Orpheus waren schon viele Jahre bei Hermes beschäftigt, ohne daß einschlägige Vorfälle bekannt geworden sind. Die jeweilige Trunkenheitsfahrt war deshalb einmalig. Zu berücksichtigen ist auch, daß sich diese Trunkenheitsfahrt im privaten Bereich abgespielt hat.
Aus einer einmaligen privaten Trunkenheitsfahrt kann der Arbeitgeber nicht generell die fehlende charakterliche Eignung des Busfahrers für den Fahrdienst indizieren. Dies gilt vor allem deshalb, weil Orpheus und Bacchus seit Jahren ihren Dienst ordentlich verrichtet haben und auch im privaten Bereich nicht durch Alkoholexzesse geglänzt haben.

5. Abmahnung

Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, daß durch solche Vorfälle im Vertrauensbereich zwischen Hermes und den Busfahrern eine Störung eingetreten ist. Nach neuerer Rechtsprechung muß jedoch auch bei solchen Störungen im Vertrauensbereich geprüft werden, ob vor Ausspruch einer Kündigung nicht ggf. zunächst eine Abmahnung vom Arbeitgeber erteilt werden muß. Dies ist vorliegend der Fall. Die Störung des Vertrauensbereiches ist nicht so gravierend, daß dem Arbeitgeber der weitere Einsatz der Busfahrer unzumutbar geworden wäre oder ihre generelle Eignung für diese Tätigkeit in Frage gestellt ist.
Gerade bei einmaligen Vorfällen im privaten Bereich auf der einen Seite und langjähriger problemloser Beschäftigung auf der anderen Seite wird im Zweifel immer zunächst eine Abmahnung auszusprechen sein.

6. Wiederholungsgefahr

Anders kann es dann aussehen, wenn eine ernsthafte Wiederholungsgefahr besteht. Abmahnung und Kündigung sind zukunftsbezogen. Wenn sich das vergangene Ereignis auch zukünftig belastend auswirkt, kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Arbeitnehmer trotz einer Abmahnung sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.
Solche Fälle liegen vor, wenn der Arbeitnehmer uneinsichtig ist und darauf besteht, solche Vertragsverletzungen fortzusetzen. Busfahrer Orpheus ist einsichtig. Dagegen besteht Bacchus darauf, daß private Trunkenheitsfahrten den Arbeitgeber nichts angehen und er sich das private Trinken nicht verbieten läßt. Aus diesem Grunde könnte im Falle des Bacchus die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sein. Bacchus bietet keine Gewähr, daß er sich zukünftig anders verhalten wird.

7. Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug kann regelmäßig nicht zur außerordentlichen Kündigung, allenfalls zur ordentlichen Kündigung berechtigen. Dies gilt auch nur dann, wenn die Arbeitnehmer für die Dauer des Führerscheinentzuges nicht unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden können oder nicht anderweitig im Betrieb beschäftigt werden können. Bei 4 Monaten Führerscheinentzug könnte Orpheus eventuell bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen. Im übrigen muß Arbeitgeber Hermes prüfen, ob ein anderer betrieblicher Einsatz möglich ist.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug