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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 110: Lohngrundsätze II - befristete Lohnerhöhung

Der Fall:

    Arbeitgeber Mendelssohn will der teilzeitbeschäftigten Musiklehrerin Clara Schuhmann etwas Gutes tun. Er schließt mit ihr einen Zusatzvertrag. Danach wird die Arbeitszeit von Clara Schuhmann in der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2002 wöchentlich von 20 Stunden auf 40 Stunden (Vollzeit) erhöht. Das Gehalt wird für diese Zeit verdoppelt.
    Der großzügige Mendelssohn gewährt außerdem dem fleißigen Franzl Liszt wegen guter Kassenlage eine befristete Gehaltszulage von 200 Euro monatlich durch einen Zusatzvertrag für den selben Zeitpunkt bis zum 31.12.2002.
    Ab Januar 2003 will Mendelssohn zu den alten Konditionen zurückkehren. Franzl und Clara sträuben sich und klagen. Sie meinen, daß eine Änderungskündigung notwendig gewesen wäre. Mendelssohn sieht dagegen die schlechte Konjunktur und beruft sich auf die Befristungsmöglichkeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Er hat Angst vor dem Leipziger Arbeitsgericht. Er will deshalb eine Kündigung vermeiden.

Die Lösung:

1. Befristung einzelner Vertragsbedingungen

    Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zwar möglich. Eine solche Befristung ist aber auch problematisch, da sie im Einzelfall eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes und damit zwingender Rechtsvorschriften darstellen kann.
    Arbeitgeber Mendelssohn beruft sich zwar darauf, daß er mit Clara und mit Franzl jeweils einen zweiten, eigenen Vertrag abgeschlossen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dagegen bedeutet eine solche Vertragsgestaltung lediglich, daß der Arbeitgeber die Konditionen des schon bestehenden Vertrages befristet für eine bestimmte Zeit verändert bzw. verbessert.
    Soweit Clara Schuhmann sich gegen das Ende der befristeten Vollzeitarbeit wendet, handelt es sich nicht um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich lediglich um einen Streit über die Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Aus diesem Grunde betrifft der Rechtsstreit - anders als bei normalen Befristungsrechtsstreiten - nur die Veränderung der Arbeitsbedingungen, nicht die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
    Ähnlich ist es bei Franzl Liszt. Dieser kämpft nicht um sein Arbeitsverhältnis, sondern um die Gehaltszulage.
    Achtung: Da es sich bei Clara und Franzl lediglich um die Änderung der Arbeitsbedingungen, nicht aber um einen Beendigungsrechtsstreit handelt, ist die Einhaltung der Klagefrist von 3 Wochen nach § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht erforderlich. Ihre Klage ist nach der BAG-Rechtsprechung eine allgemeine Feststellungsklage, die nicht zwingend fristgebunden ist.

2. Keine freie Befristungsmöglichkeit

    Arbeitgeber Mendelssohn beruft sich zwar zur Begründung seiner Befristungen auf § 14 Abs. 2 TzBfG. Danach kann ein Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren befristet werden. Vorliegend hat er jeweils nur 1 Jahr befristet:
    Die Anwendung dieser Vorschrift zugunsten von Mendelssohn ist jedoch aus zwei Gründen ausgeschlossen.
    Zum einen führt die Verbesserung oder die Veränderung einzelner Arbeitsbedingungen durch befristeten Vertrag nicht zum Abschluß eines neuen Arbeitsverhältnisses. Durch diesen zweiten, befristeten Verbesserungsvertrag ist lediglich der schon bestehende Arbeitsvertrag befristet abgeändert worden. Nach der BAG-Rechtsprechung ist deshalb die Möglichkeit einer befristeten Verbesserung der Vertragskonditionen und der Vergütung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen.
    Diese Vorschrift kann auch deshalb keine Anwendung finden, weil nach §14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eine freie, sachgrundlose Befristung gesetzlich dann ausgeschlossen ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder noch besteht. Dies ist sowohl bei Clara wie auch bei Franzl der Fall. Mendelssohn irrt also bei der Berufung auf diese Rechtsgrundlage.
    Das BAG begründet die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG auf solche Fallkonstellationen im übrigen damit, daß sich nach der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung die Anwendung der Vorschrift für solche befristeten Erhöhungen der Arbeitsbedingungen verbietet.

3. Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes

    Bei der befristeten Veränderung oder Verbesserung von Arbeitskonditionen ist stets zu prüfen, ob diese Vertragsbedingungen dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes unterfallen.
    Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeit kann der Arbeitgeber regelmäßig durch sein einseitiges Direktionsrecht verändern. Hier wäre die Befristungsregelung rechtlich unproblematisch. Der Arbeitgeber könnte die Änderung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung durch eine Arbeitsanweisung erreichen.
    Anders dagegen verhält es sich bei wesentlichen Vertragsbedingungen, die dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitszeit, noch mehr für die Höhe der Vergütung. Der Arbeitgeber müßte bei einer Veränderung stets eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen.
    Die vom Arbeitgeber Mendelssohn mit Clara und Franzl vereinbarten Zusatzkonditionen treffen solche zwingenden Vertragsbestandteile. Die Befristung stellt eine Umgehung des Kündigungschutzgesetzes dar.

4. Sachgrund

    Soweit die Befristung einzelner Vertragsbedingungen objektiv den gesetzlichen Kündigungsschutz umgeht, bedarf die befristete Vertragsverbesserung eines rechtfertigenden sachlichen Grundes. Nur dann entfällt die Notwendigkeit der Kündigung bzw. der Änderungskündigung.
    Die Erhöhung der Arbeitszeit und damit die Verdoppelung des Gehalts von Clara Schuhmann, wie auch die Gehaltserhöhung um 200 Euro monatlich für Franz Liszt ist ohne Sachgrund nur durch eine Änderungskündigung wieder zu beseitigen.
    Die Vertragsfreiheit von Mendelssohn ist hier eingeschränkt. Ein sachlicher Grund ist aber nicht gegeben. Die gute Kassenlage alleine ist kein Befristungsgrund. Auch der Umstand, daß Mendelssohn der Clara etwas Gutes tun wollte, wäre kein Sachgrund für eine Befristung.
    Im Ergebnis würden somit Clara und Franzl gegen Arbeitgeber Mendelssohn vor dem Arbeitsgericht obsiegen.
    Merke: Dies ist die Kraft, die stets das Gute will und doch das Böse schafft,
    oder: auch Wohltaten müssen gut vorbereitet und überlegt sein.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug