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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 335: Schutz der schwerbehinderten Menschen VI

Frage:

Schwerbehinderte sind in vielfältiger Weise im gesellschaftlichen und betrieblichen Leben benachteiligt. Habe ich als Behinderter oder Schwerbehinderter einen Anspruch darauf, daß ich bevorzugt im Betrieb gefördert werde, daß mein Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet wird oder daß zumindest technische Arbeitserleichterungen geschaffen werden? Unter Umständen wäre auch ein Anspruch auf Teilzeitarbeit hilfreich, um mir als Schwerbehinderten überhaupt noch eine Teilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Der Fall:

    Arbeitgeber George Bernhard Shaw beschäftigt mehrere schwerbehinderte Mitarbeiter. Diese machen nun ihm gegenüber Ansprüche oder Verbesserungsvorschläge geltend.
    Der schwerbehinderte Schlosser Karl May möchte bei innerbetrieblichen Schulungen bevorzugt berücksichtigt werden. Der Buchhalter Karl Popper dagegen hat besonderes Interesse an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen, z.B. Türkischkurse in Antalia oder Schulungen in SAP-Software.
    Der schwerbehinderte Kreativdirektor Marcel Duchamp verlangt eine behindertengerechte Ausstattung seines Arbeitsplatzes, insbesondere einen entsprechend geeigneten Bürostuhl. Der Produktionsarbeiter Ludwig Feuerbach dagegen verlangt technische Hilfen beim Heben und Transportieren von schweren Gegenständen.
    Arbeitgeber George Bernhard Shaw sieht sich überfordert und hält die von ihm verlangten Aufwendungen für völlig überzogen und zumutbar. Er will schließlich Geld verdienen und keine Sozialanstalt betreiben.

Die Lösung:

1. Bevorzugung bei Bildungsmaßnahmen

    Der Gesetzgeber hat in § 81 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 Sozialgesetzbuch IX eine bevorzugte Berücksichtigung von schwerbehinderten Mitarbeitern bei Bildungsmaßnahmen vorgesehen.
    So ist in Ziff. 2 geregelt, daß schwerbehinderte Menschen bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bevorzugt zu berücksichtigen sind. Insofern hat der Schlosser Karl May einen Anspruch gegen Arbeitgeber Shaw.
    In Ziff. 3 ist bestimmt, daß Erleichterungen in zumutbarem Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung für schwerbehinderte Mitarbeiter zu schaffen sind. Der Buchhalter Karl Popper kann deshalb vom Arbeitgeber Shaw zumindest verlangen, daß er ihn ggf. unbezahlt freistellt, um an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung teilzunehmen. Ob Türkischkurse in Antalia dazu gehören, könnte bei einem Buchhalter jedoch sehr fraglich sein.

2. Behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes

    Der Gesetzgeber hat weiter in § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX bestimmt, daß schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten besitzen, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte. Dieser Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsstätten bezieht sich auch auf die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Unfallgefahr.
    Kreativdirektor Marcel Duchamp hat deshalb Recht, wenn er einen behindertengerechten Stuhl vom Arbeitgeber verlangt. Der Arbeitgeber Shaw muß diesen zur Verfügung stellen, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist.
    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Ziff. 5 dieser Vorschrift bestimmt, daß schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen besitzen. Dabei handelt es sich z.B. um mechanische oder technische Hebehilfen, aber auch bei Sehschwäche um entsprechende Sehgeräte, bei Gehörstörungen um entsprechende Hörhilfen etc.
    Produktionsarbeiter Ludwig Feuerbach kann deshalb durchaus verlangen, daß im Rahmen des Zumutbarem ihm Hebehilfen zur Verfügung gestellt werden. Dies ist auch im Interesse des Arbeitgebers, der dadurch neue Erkrankungszeiten vermeiden kann.

3. Unterstützung durch BA und Integrationsamt

    Bei der Durchführung dieser Maßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Mitarbeitern hat der Arbeitgeber Anspruch auf Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit sowie die Integrationsämter. Insbesondere beim Integrationsamt bestehen gesonderte Fonds, die ausschließlich dazu bestimmt sind, solche Maßnahmen zugunsten von behinderten Mitarbeitern am Arbeitsplatz finanziell zu unterstützen.

4. Wirtschaftliche Zumutbarkeit

    Die vom Gesetzgeber normierten Ansprüche der schwerbehinderten Mitarbeiter bestehen jedoch nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX dann nicht, wenn die Erfüllung dieser Ansprüche dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist oder die Erfüllung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften dem entgegenstünden.
    Arbeitgeber Bernhard Shaw darf deshalb prüfen, ob die von seinen Mitarbeitern von ihm verlangten Maßnahmen ihm organisatorisch, technisch und wirtschaftliche möglich und zumutbar sind oder nicht. Lehnt er Maßnahmen aus einem dieser Gründe ab, so muß er die Ablehnung entsprechend begründen. Die Mitarbeiter können dagegen klagen. Es empfiehlt sich deshalb dringend, vor einer Ablehnung genau zu prüfen.
    Der Arbeitgeber muß dann, wenn ihm die Maßnahme zu teuer oder zu aufwendig erscheint, stets zunächst versuchen, entsprechende Hilfen und Unterstützungen von seiten der Bundesanstalt für Arbeit oder des zuständigen Integrationsamtes zu bekommen. Im Zweifel wird er damit bei berechtigten Anliegen auch erfolgreich sein. Somit scheidet in diesen Fällen die Ablehnung der Anträge wegen unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Aufwendung i.d.R. aus.

5. Förderung der Teilzeitarbeit

    Der Gesetzgeber hat weiter zugunsten der schwerbehinderten Mitarbeiter in § 81 Abs. 5 SGB IX bestimmt, daß Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte zu fördern haben. Sie müssen dabei von dem zuständigen Integrationsamt unterstützt werden.
    Nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn diese kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder der Schwere der Behinderung notwendig ist. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Teilzeitarbeit dem Arbeitgeber technisch und organisatorisch möglich und insgesamt zumutbar ist.
    Ein allgemeiner Anspruch aller Arbeitnehmer auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit ergibt sich bereits aus § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der in § 81 Abs. 5 SGB IX geregelte Anspruch der schwerbehinderten Mitarbeiter auf Teilzeitarbeit ist spezieller und mit weniger Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers versehen. Auch insofern hat der Gesetzgeber in diesem Punkt versucht, die Arbeit von schwerbehinderten Menschen zu fördern.

6. Fazit

    Der Gesetzgeber hat einerseits den schwerbehinderten Mitarbeitern verschiedene Möglichkeiten der Förderung zugestanden, die andere Mitarbeiter nicht besitzen. Dies hat seinen guten Grund darin, daß schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben von vorneherein benachteiligt sind. Diese Benachteiligung folgt nicht nur aus ihrer Behinderung, sondern daraus, daß schwerbehinderten Mitarbeitern regelmäßig weniger Leistungsfähigkeit zugetraut wird.
    Andererseits aber hat der Gesetzgeber bestimmt, daß der Arbeitgeber bei den zu erbringenden Zusatzleistungen von den zuständigen Behörden, insbesondere von der Bundesanstalt für Arbeit und von den zuständigen Integrationsämtern finanziell und auf andere Weise zu unterstützen ist. Hier hat der Arbeitgeber wiederum eine Handhabe, Unterstützung durch die entsprechenden Behörden einzufordern.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug