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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 314: Sittenwidrige Vergütung II
- Definition und Strafbarkeit –

Frage:

Darf der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung soweit reduzieren, wie er es möchte, oder wie er es wirtschaftlich für vertretbar hält? Muß ich mir Lohnreduzierungen gefallen lassen oder habe ich bei einer Vollzeitbeschäftigung einen Anspruch auf einen auskömmlichen Lohn?
Diese Fragen stellen sich gerade heute, wo in der Politik um die Einführung eines Mindestlohnes gerungen wird und andererseits die Politik den Verweis auf Gerichte tätigt bzw. ein neues Gesetz gegen sittenwidrige Löhne plant.
Was aber ist ein sittenwidriger Lohn oder eine Wuchervergütung?

Der Fall:

    Der Gemüsehändler Caligula beschäftigt den vormals arbeitslosen Notendekorateur Engelbert Humperdinck als Gemüseschlepper, Fahrer, Marktschreier und Verkäufer. Caligula zahlt volle 4,50 Euro brutto pro Stunde. Der mit 40 Wochenstunden vollzeitbeschäftigte Humperdinck erreicht somit einen Monatslohn von 780 Euro brutto.
    Die Friseursaloninhaberin Maria Montessori beschäftigt die gelernte Friseurin Alma Mahler-Werfel. Sie zahlt ihr pro Kundin den Satz von 3,50 Euro. Bei regem Kundenandrang erreicht Alma so ein Monatseinkommen von ca. 600 Euro brutto.
    Als beide Mitarbeiter sich beschweren, verweist Caligula darauf, daß er sich auch einen Rumänen für 4 Euro die Stunde nehmen könnte. Maria Montessori verweist darauf, daß Alma schließlich noch zusätzlich Trinkgelder von ihren Kundinnen kassiert.

Die Lösung:

1. § 138 BGB

    Der Gesetzgeber hat in § 138 Abs. 1 BGB bestimmt, daß ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist.
    Der Gesetzgeber hat weiter in § 138 Abs. 2 den Unter- oder Spezialfall der Sittenwidrigkeit, nämlich den Wucher bzw. den Lohnwucher geregelt.

2. Sittenwidrigkeit

    Sittenwidrig im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist ein Vertrag oder ein Rechtsgeschäft, das zunächst ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beinhaltet. Dieses Mißverhältnis ist jedoch nicht alleine an einer Regelung des Vertrages festzumachen, z.B. alleine an der Vergütungsregelung bzw. der Höhe des Entgeltes. Vielmehr ergibt sich die Sittenwidrigkeit aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrages unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts, aber auch von Sinn und Zweck des Rechtsgeschäftes her.
    Beispiel: Es ist z.B. vorstellbar, daß Arbeitgeber Caligula dem Humperdinck nur 4,50 Euro brutto pro Stunde zahlt, gleichzeitig dem Mitarbeiter aber eine Reihe von bezahlten Pausen einräumt oder besondere Gratifikationen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder auf dessen Wunsch einen besonders hohen Urlaubsanspruch gewährt.
    Ein Arbeitsvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB insbesondere dann sittenwidrig, wenn er nach Inhalt, Beweggrund der Beteiligten und nach seiner Zwecksetzung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Darüber hinaus ist erforderlich, daß den Vertragspartnern oder dem bestimmenden Vertragspartner diesen Widerspruch in dem Rechtsgeschäft mit dem Anstandsgefühl zum Vorwurf gemacht werden kann.
    Es ist nicht wesensnotwendig, daß der Verantwortliche, z.B. der Arbeitgeber, sich der Sittenwidrigkeit seines Tuns bewußt ist. Es reicht völlig aus, daß er die Gesamtumstände kennt oder sich der Kenntnis böswillig bzw. in grober Weise fahrlässig verweigert.

3. Fallgruppen

    Ein Verstoß gegen die Guten Sitten kann insbesondere dann vorliegen, wenn die gezahlte Vergütung weit unter der marktüblichen Vergütung liegt, wenn ein Vertragspartner in seiner Freiheit der Berufswahl oder seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit übermäßig eingeschränkt wird, wenn der Arbeitnehmer durch erhebliche wirtschaftliche Verluste gezwungen ist, in einem Arbeitsverhältnis mit geringer Vergütung zu verbleiben, wenn der Arbeitgeber das Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko übermäßig auf den Arbeitnehmer überträgt oder der Arbeitnehmer bei Kündigung erhebliche Schadenersatz- oder Ausgleichszahlungen an den Arbeitgeber zu leisten hätte.
    Sittenwidrig kann auch eine Vertragsstrafenabrede sein, die den Arbeitnehmer übermäßig belastet und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhält.

4. Lohnwucher

    – Nach § 138 Abs. 2 BGB liegt ein nichtiges Rechtsgeschäft vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
    – Lohnwucher liegt insbesondere dann vor, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, gegen eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung zu arbeiten oder wenn er bei einer durchschnittlichen Vergütung viele zusätzliche Verpflichtungen übernehmen muß.
    – Lohnwucher kann aber auch dann vorliegen, wenn jemand trotz angemessener Arbeitsleistung nicht in der Lage ist, für sich und seine Familie den notwendigen Unterhalt zu verdienen oder wenn ein Arbeitnehmer während einer langen Probezeit unentgeltlich arbeiten muß.

5. Strafbarkeit

    Wucher, so wie er auch in § 138 Abs. 2 BGB definiert ist, ist nach § 291 Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
    Darunter fällt auch der Tatbestand des Lohnwuchers, der nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch bestraft wird. Ein besonders schwerer Fall des Lohnwuchers liegt nach § 291 Abs. 2 Strafgesetzbuch vor, wenn der Täter durch den Lohnwucher den anderen in wirtschaftliche Not bringt bzw. die Tat gewerbsmäßig begeht. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
    Achtung: Arbeitgeber, die Niedrigstlöhne bezahlen, müssen deshalb nicht nur damit rechnen, daß sie den Arbeitnehmern entsprechende Lohnbeträge nachzahlen müssen. Vielmehr sind eine Reihe von Arbeitgebern bereits an den Strafgerichten wegen Lohnwuchers auch strafrechtlich belangt und verurteilt worden.
    Beispiel: Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.4.1997 die Verurteilung eines Bauunternehmers bestätigt, der zwei Maurer mit einem Bruttostundenlohn von 12,70 DM entlohnte, statt den Tariflohn für Maurer in Höhe von 19,05 DM/Stunde zu zahlen. Den anderen Arbeitnehmern zahlte er bei gleicher Arbeit einen Stundenlohn von 21 DM brutto.

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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug