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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 130: Hilfe Kündigung - Besonderer Kündigungsschutz

Der Fall:

    Arbeitgeber Gottlob will nach der erfolglosen Kündigung des schwerbehinderten Technikers Gryphius wenigstens die schwangere Bettina von Arnim kündigen. Außerdem kündigt er dem Mitarbeiter Oswald von Wolkenstein, der Mitglied des Kreistages ist. Und schließlich wird der Betriebsratsvorsitzende Friedrich von Spee gekündigt, dem der Arbeitgeber schon lange mißtraut.
    Alle gekündigten Arbeitnehmer berufen sich auf den besonderen Kündigungsschutz. Kann der flotte Gottlob diese Arbeitnehmer tatsächlich wirksam kündigen?

Die Lösung

1. Besonderer Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschutz

    Seit 1934 gewährt das Mutterschutzgesetz den schwangeren Arbeitnehmerinnen einen besonderen Schutz. Diesen Schutz hat der Europäische Gerichtshof aufgrund von EG-Richtlinien noch weiter ausgebaut.
    Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmerinnen wegen ihrer Schwangerschaft nicht diskriminieren oder schlechter behandeln. Dies verstößt gegen die Europäischen Richtlinien wie auch gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Schutz der Familie.
    In der Vergangenheit waren Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz wegen der Möglichkeit der Schwangerschaft immer wieder benachteiligt worden. Dies bekämpft nun die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesarbeitsgerichts vehement. Allerdings schafft der besondere Schutz der Schwangeren in der Praxis immer wieder neue tatsächliche und rechtliche Probleme. Dies darf jedoch kein Anlaß sein, den Schutz der Schwangeren abzubauen.

2. Kann ich Schwangere kündigen?

    § 9 Mutterschutzgesetz hat für Schwangere ein nahezu absolutes Kündigungsverbot geschaffen. Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig. Wichtig ist allerdings, daß die Schwangere dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt gemacht hat, oder diese dem Arbeitgeber bekannt war. Ist dies nicht der Fall, so muß die Schwangere spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft oder Entbindung mitteilen.
    Die Überschreitung dieser Frist ist unschädlich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung nach Wegfall dieses Grundes unverzüglich nachgeholt wird.
    Nur ganz ausnahmsweise kann nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (z.B. Regierungspräsidium) ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären. Dies geschieht aber nur in besonders seltenen Fällen.

3. Kündigungsschutz in der Elternzeit

    Nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch dann nicht kündigen, wenn von einem Elternteil Elternzeit verlangt worden ist. Dieser Schutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Schutz besteht während der ganzen Elternzeit.
    Elternzeit kann sowohl vom Ehemann, wie von der Ehefrau beantragt werden.
    Eine Kündigung kann dann erst nach Abschluß der Elternzeit mit der entsprechenden Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Dann gilt in der Regel der allgemeine Kündigungsschutz.
    Ganz ausnahmsweise kann auch im Falle der Elternzeit die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine beauftragte Stelle eine Kündigung für zulässig erklären.

4. Besonderer Schutz bei politischen Ämtern?

    Der Bundes- und die Ländergesetzgeber haben im Abgeordnetengesetz und in den jeweiligen Gemeindeordnungen einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer bestimmt, die bestimmte politische Ämter innehaben. Diese Arbeitnehmer können ebenfalls während ihrer Amtsperiode und mit einem nachwirkenden Kündigungsschutz von 6 bis 12 Monaten nicht ordentlich gekündigt werden.
    Dabei handelt es sich zum einen um Mitglieder des Bundestages und des Landtages. Es handelt sich aber weiterhin auch um Parlamentsmitglieder auf kommunaler Ebene. Darunter fallen insbesondere Mitglieder der Stadt- und Gemeindeparlamente sowie der Kreistage.
    Wolkenstein kann als Mitglied des Kreistages deshalb nicht ordentlich gekündigt werden, solange er dem Parlament angehört und 1 Jahr danach.
    Weiterhin sind z.T. auch Mitglieder von politischen Beiräten, z.B. dem Ausländerbeirat, vom besonderen Kündigungsschutz erfaßt.
    Der Sinn des Gesetzes besteht darin, keine Benachteiligung wegen der zusätzlichen politischen Arbeit und der dadurch ausfallenden Arbeitszeit zu schaffen.

5. Schutz des Betriebsrats

    Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung etc. unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn der zuständigen Betriebsrat nach § 103 BetrVG dieser außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat, oder eine gerichtliche Entscheidung dies zuläßt.
    Nach Beendigung der Amtszeit gilt der besondere Kündigungsschutz für 6 Monate weiter.
    Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Nachrücker im Betriebsratsgremium, sofern die Nachrücker zumindest 1 Mal an einer Sitzung teilgenommen haben. Es gilt dann für den Nachrücker wegen dieser Sitzungsteilnahme ebenfalls der nachwirkende Kündigungsschutz von 6 Monaten, gerechnet ab der Sitzung. Sollte innerhalb dieser Zeit eine neue Sitzungsteilnahme erfolgen, läuft der nachwirkende Kündigungsschutz erneut.

6. Wahlbewerber, Wahlvorstand

    Nach § 15 Abs. 2 und 3 a KSchG genießen Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlbewerber und Betreiber einer Betriebsratswahl ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wahlvorstand und Wahlbewerber besitzen dann einen weiteren nachwirkenden Kündigungsschutz von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

>> Nächste Folge: Kündigungsschutzgesetz I
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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug