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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 92: Entgeltumwandlung I - Was ist Entgeltumwandlung?

Der Fall:

    Arbeitgeberin Steffi ist verwirrt, jeder ihrer Arbeitnehmer will etwas anderes. Boris will die klassische betriebliche Altersversorgung, die alleine von der Arbeitgeberin finanziert wird. Boris liebt die Rosinentheorie.
    Mitarbeiterin Serena möchte in ihrer Bescheidenheit eine Entgeltumwandlung als Altersversorgung und Mitarbeiterin Venus die Riester-Rente. Als Arbeitgeberin Steffi nachfragt, wissen weder Serena noch Venus genau, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt. Auch Steffi ist ratlos.

Die Lösung

1. Was ist Entgeltumwandlung?

    Entgeltumwandlung ist ein Begriff aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Schon bevor der Gesetzgeber 1999 erstmals reagierte, hat die Wirtschaft und die Rechtsprechung sich mit der Entgeltumwandlung beschäftigt.
    Der Grund lag darin, daß einerseits viele Arbeitgeber aufgrund der hohen Kosten der Altersversorgung nicht mehr bereit waren, weitere betriebliche Altersversorgung für neu eintretende Arbeitnehmer zu versprechen. Andererseits hat der Gesetzgeber im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht für den Fall der Entgeltumwandlung und Rückstellung für eine spätere Altersversorgung Privilegien vorgesehen, die eine hohe Rendite im Versorgungsfall versprachen.
    Aus diesem Grunde kamen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in verschiedenen Branchen, z.B. dem Bankgewerbe, auf die Idee, daß Arbeitnehmer bestimmte Gehaltsbestandteile nicht ausgezahlt bekommen. Der Arbeitgeber hat vielmehr bestimmte Brutto-Vergütungsbestandteile direkt auf ein Altersversorgungskonto der Arbeitnehmer abgeführt und angelegt. Dieser Bruttobetrag sollte dann nach geltendem Recht im Rentenfall sozialversicherungsfrei und überwiegend steuerfrei ausgezahlt werden.

2. Die Riester-Rente

    Die Riester-Rente ist eine Sonderform der Entgeltumwandlung. Sie wurde mit dem Altersvermögensgesetz vom 27.6.2001 für die Zeit ab 1.1.2002 durch den Gesetzgeber neu eingeführt.
    Durch die letzten Rentenreformgesetze wurde das gesetzliche Rentenniveau kontinuierlich gesenkt. Dadurch vergrößert sich die Versorgungslücke der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber wollte deshalb mit einem “Zuckerbrot” die Arbeitnehmer veranlassen, Lohnbestandteile ohne Auszahlung für das Alter anzulegen. Andererseits wollte er aber auch Einnahmeverluste bei Steuer- und Sozialversicherung vermeiden.
    Diese “Rosinentheorie” des Gesetzgebers führte dazu, daß er im Zuge der Riester-Rente Arbeitnehmer veranlassen will, Nettolohnbestandteile fest anzulegen. Das ist der Unterschied zur normalen Entgeltumwandlung. Dort erfolgt die Anlage aus dem Bruttoentgelt mit Ausfällen bei der Steuer und Sozialversicherung.
    Um die Anlage aus dem Nettoentgelt schmackhaft zu machen, gibt der Staat bei der Riester-Rente einen Teil des zuvor abgezogenen Bruttolohnes in Form von Zulagen wieder zurück, wenn die gesamten Voraussetzungen erfüllt sind.
    Zur Riester-Rente wird ausführlich in späteren Folgen Stellung bezogen.

3. Neueste Gesetzeslage

    Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Entgeltumwandlung im Rahmen der Altersversorgung erstmalig im Rentenreformgesetz 1999 anerkannt. Im neuen Altersvermögensgesetz vom 26.6.2001 hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2002 folgende Vorschrift in das Betriebsrentengesetz neu eingefügt:
    § 1 a Abs. 1 BetrAVG
    “Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
    Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt.
    Ist der Arbeitgeber zur Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, daß der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt.”
    Diese gesetzliche Regelung wirft verschiedene, z.T. auch ungelöst Probleme auf.

4. Rechtsanspruch

    Diese neue Vorschrift gibt zum ersten Mal in der deutschen Rechtsgeschichte dem Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Umwandlung eines Teils seines Bruttoentgeltes in Altersversorgung. Der Anspruch ist allerdings begrenzt auf 4 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze pro Jahr. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West betrugen 2002 etwa 2.160 Euro.
    Anspruchsberechtigt sind nach dem Gesetz nur die Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Mit den anderen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbaren, muß es aber nicht.
    Hat der Arbeitnehmer bereits im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Entgeltumwandlung mit dem Arbeitgeber vereinbart, so entfällt ein weiterer Anspruch auf Entgeltumwandlung. Nur wenn diese schon bestehende Entgeltumwandlung niedriger sein sollte als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, hätte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aufstockung.

5. Durchführungsformen

    Das Gesetz bestimmt, daß die Durchführung des Anspruchs durch Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu treffen ist. Es gibt dabei die Möglichkeit der Direktzusage, der Direktversicherung / Lebensversicherung, der Unterstützungskasse, Pensionskasse, des gesetzlich neu eingeführten Pensionsfonds und der Unterstützungskasse bzw. der rückgedeckten Unterstützungskasse.
    Soweit der Arbeitnehmer eine Riester-Rente wünscht, ist nur die Durchführungsform der Direktversicherung, Pensionskasse oder als Pensionsfonds möglich.
    Wenn der Arbeitgeber den Weg des Pensionsfonds oder der Pensionskasse möchte, so hat er das Wahlrecht. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über den Durchführungsweg einigen, so kann der Arbeitnehmer verlangen, daß der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung / Lebensversicherung abschließt (Auffangtatbestand).

6. Problem Tarifansprüche

    Die Entgeltumwandlung besteht im Wesen nach aus einem Verzicht des Arbeitnehmers auf eine vertragliche Vergütung. Aufgrund des Verzichtes führt der Arbeitgeber einen wertgleichen Betrag auf die Altersversorgung ab.
    Soweit ein Arbeitnehmer Entgeltansprüche aufgrund eines Tarifvertrages hat und der Tarifvertrag normativ gilt (Gewerkschaftszugehörigkeit und Verbandszugehörigkeit, Allgemeinverbindlichkeit), ist ein Verzicht auf diese tarifliche Ansprüche gesetzlich ausgeschlossen. Eine Entgeltumwandlung ist in diesem Falle nur möglich, wenn im Tarifvertrag eine Öffnungsklausel und damit die Verzichtsmöglichkeit für den Fall der betrieblichen Altersversorgung enthalten ist. Dies ist zu beachten!

>> Nächste Folge: Entgeltumwandlung II - Welches Entgelt kann umgewandelt werden?
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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug