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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 88: Vorteile und Besonderheiten der Betriebsrente

Der Fall:

    Arbeitgeberin Steffi betreut ein Tenniszirkus-Unternehmen. Sie hat dem sozial schwachen Arbeitnehmer Boris wegen seiner zunehmenden Kinderzahl eine Betriebsrente auf ihre Kosten zugesagt. Für die Arbeitnehmerin Serena hat sie auf deren Wunsch eine Entgeltumwandlung durchgeführt (statt Weihnachtsgeld). Die Arbeitnehmerin Venus wollte eine Netto-Entgeltumwandlung im Wege der Riester-Rente mit den entsprechenden Zuschüssen.
    Alle drei Arbeitnehmer, aber auch die Arbeitgeberin Steffi wollen wissen, was nun eigentlich für die Betriebsrente im “Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung” (BetrAVG), genannt Betriebsrentengesetz, enthalten ist.

Die Lösung:

1. Allgemeines

    Zunächst ist festzuhalten, daß das Betriebsrentengesetz für einen Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Betriebsrat nur sehr schwer zu lesen und zu verstehen ist. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, daß bei der Unverständlichkeit der Gesetzessprache im Zweifelsfalle fachlicher Rat eingeholt wird. Das Gesetz ist so formuliert, daß für Nichtfachleute Mißverständnisse nahezu unausweichlich sind.
    Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber das Gesetz immer erst der entsprechenden vorausgehenden Rechtsprechung nachgearbeitet hat. Deshalb sind die bestehenden Probleme des Betriebsrentenrechtes nur sehr unvollständig regelt. Neben dem Gesetz gibt es eine sehr umfangreiche und selbst für Fachleute kaum zu überblickende Rechtsprechung.
    Aus diesem Grunde können in dieser Folge nur die 4 wesentlichen Regelungsbereiche des Gesetzes kurz angerissen werden. Mehr ist nicht möglich.

2. Unverfallbarkeit

    Der Arbeitgeber sagt in der Regel eine betriebliche Altersversorgung zu mit der Bedingung, daß der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Rentenalters im Arbeitsverhältnis verbleibt. Dies ist aber in der Realität meist nicht der Fall. Aus diesem Grunde regelt das Gesetz die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer die schon erdiente Versorgungsanwartschaft mitnehmen kann, auch wenn er vorzeitig, d.h. vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies nennt der Gesetzgeber “Unverfallbarkeit”.
    Das Betriebsrentengesetz bestimmte deshalb in § 1, daß eine Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden dann unverfallbar ist, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden das 35. Lebensjahr vollendet hatte und mindestens 10 Jahre Betriebszugehörigkeit aufwies.
    Für neue Betriebsrentenzusagen ab dem 1.1.2002 gilt aufgrund der letzten Reform durch das Altersvermögensgesetz gem. § 1 b BetrAVG eine neue, verkürzte Unverfallbarkeitsfrist, nämlich:
    – Vollendung des 30. Lebensjahres und
    – 5 Jahre Bestand der Versorgungszusage,
    wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet. Für Altzusagen vor dem 1.1.2002 gilt eine Übergangsregelung nach § 30 f BetrAVG.
    Mit dieser Unverfallbarkeitsregel hat der Gesetzgeber die unternehmerische Freiheit bei freiwilligen Leistungen eingeschränkt.
    Scheidet der Arbeitnehmer vor Erreichen der 10-Jahres- oder 5-Jahres-Frist, bzw. vor Erreichen des 35. oder 30. Lebensjahres aus, so geht eine erdiente Versorgungsanwartschaft ersatzlos unter.

3. Sonderregelung für Entgeltumwandlung

    Soweit die betriebliche Altersversorgung auf Entgeltumwandlung (einschließlich “Riester-Rente”) beruht, behält der Arbeitnehmer nach § 1 b Abs. 5 BetrAVG seine Rentenanwartschaft auch (bei vorzeitigem Ausscheiden) immer. Versorgungszusagen, die auf Entgeltumwandlung beruhen und damit voll vom Arbeitnehmer finanziert sind, sind ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses unverfallbar.
    Wenn die umgewandelten Entgeltbeträge in einer Direktversicherung / Lebensversicherung oder in einer Pensionskasse / einem Pensionsfonds angelegt werden (im Falle von Serena und Venus), so muß die Arbeitgeberin Steffi den Arbeitnehmerinnen Serena und Venus schon mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht für die Lebensversicherung einräumen. Die Arbeitgeberin ist zwar Versicherungsnehmerin und die Arbeitnehmerin nur Begünstigte. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht soll die Arbeitnehmerin jedoch davor gesichert werden, daß Arbeitgeberin Steffi das Bezugsrecht widerruft und die Lebensversicherung auf eine andere Person überträgt.
    Außerdem bestimmt das Gesetz, daß im Falle der Lebensversicherung die Überschußanteile nicht an die Arbeitgeberin ausgezahlt werden dürfen, sondern nur zur Verbesserung der Leistung dienen.
    Schließlich muß bei Entgeltumwandlung der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden und das Recht zur Verpfändung der Lebensversicherung, zur Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sein.
    Mit dieser Regelung soll die Entgeltumwandlung durch Absicherung der Umwandlungsbeträge für die Arbeitnehmer attraktiv gemacht werden.

4. Vorzeitige Betriebsrente

    § 6 BetrAVG bestimmt, daß ein Arbeitnehmer die betriebliche Altersrente auch vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann, wenn er berechtigt ist, vorzeitig die gesetzliche Sozialversicherungsrente vorzeitig zu beziehen. Dies gilt insbesondere für das vorgezogene Altersruhegeld mit dem 63. Lebensjahr.
    Durch die vorzeitige Rentenzahlung wird der Arbeitgeber oder die Lebensversicherung zusätzlich belastet. Aus diesem Grunde ist der Arbeitgeber berechtigt, für den Fall des vorzeitigen Rentenbezugs einen versicherungsmathematischen Abschlag pro Monat des vorzeitigen Bezugs von 0,5 % vorzunehmen. Dieses Recht besteht aber nur, wenn der Abzug in einer Versorgungsordnung oder in einer Versorgungsvereinbarung entsprechend geregelt ist.
    Achtung: Im Falle der Altersteilzeit besteht ein Anspruch auf Betriebsrentenzahlung erst dann, wenn der gesamte Altersteilzeitzeitraum abgelaufen ist, d.h. im Blockmodell nach Beendigung des Freizeitblockes! Erst dann nämlich beginnt der Rentenbezug aus der Sozialversicherungsrente.

5. Insolvenzsicherung

    § 7 ff BetrAVG regelt die Insolvenzsicherung der Betriebsrenten.
    Fällt der Arbeitgeber in Insolvenz, so fallen i.d.R. alle Vermögenswerte, d.h. auch Betriebsrenten, Anwartschaften in die Insolvenzmasse. Um die anwartschaftsberechtigten und Betriebsrentner abzusichern, hat der Gesetzgeber in § 7 BetrAVG und den folgenden Regeln bestimmt, daß für die Betriebsrenten und für die unverfallbaren Anwartschaften nach § 1 b BetrAVG der in Köln sitzende Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einspringt und diese Betriebsrenten bzw. die unverfallbaren Anwartschaften absichert.
    Eine solche Absicherung von Arbeitnehmerforderungen gibt es sonst im deutschen Arbeitsrecht nicht mehr.
    Achtung: Im Falle der Entgeltumwandlung muß dringend darauf geachtet werden, daß den Arbeitnehmer ein von Anfang an unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wird, um zu verhindern, daß die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen.

6. Betriebsrentenanpassung

    In § 16 BetrAVG hat der Gesetzgeber geregelt, daß die laufenden Leistungen zur Betriebsrente vom Arbeitgeber nach bestimmten Grundsätzen anzupassen sind, sofern eine Anpassung dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar und möglich ist. Einmalkapitalzahlungen aus Lebensversicherungen, von Pensionskassen und Pensionsfonds unterfallen nicht der Anpassungspflicht.

7. Öffentlicher Dienst

    Nach § 18 BetrAVG gelten für den Öffentlichen Dienst aufgrund der dort bestehenden Zusatzversorgung besondere Regeln.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug